Donnerstag, 9. Februar 2006

Machen Sie in der neuen Wohnung Nägel mit Köpfen

Auch beim Einzug sind einige wichtige Punkte zu beachten, damit Sie keine Frist verpassen.


Antrittsprotokoll: Die Bestandesaufnahme vor dem Einzug ist nicht obligatorisch. Aber die Inspektion der neuen Wohnung zusammen mit dem Vermieter bringt Ihnen Vorteile. Die Beweispflicht für Schäden liegt zwar grundsätzlich beim Vermieter. Sie können jedoch mit dem Antrittsprotokoll vorbestehende Mängel leichter nachweisen und die Reparatur einfordern. Sie haben auch das Recht auf Einsicht in das Abgabeprotokoll des Vormieters.
Vereinbaren Sie für die Besichtigung einen Termin bei gutem Tageslicht und rechnen Sie mit einem Zeitaufwand, von bis zu eineinhalb Stunden. Lassen Sie im Protokoll festhalten, welche Schäden vom Vermieter zu beheben sind.



Schadensbehebung: Nötigenfalls muss der neue Mieter dulden, dass Schäden an der Wohnung erst nach seinem Mietantritt behoben werden. Der Vormieter darf sich nämlich auf den so genannten Wohnfrieden berufen und darauf bestehen, dass ihm die Wohnung bis zum Ablauf der Mietdauer ohne Einschränkung zur Verfügung steht.
Grundsätzlich ist der Vermieter von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Bagatellschäden – kleine Schönheitsfehler, die den normalen Gebrauch der Wohnung nicht beeinträchtigen – zu beheben, wenn das mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.
Nachträglich festgestellte Schäden: Sollten Sie Schäden erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen – etwa einen nicht funktionierenden Dampfabzug –, sollten Sie diese innert 10 bis 30 Tagen (je nach Formular) schriftlich und eingeschrieben der Vermieterin melden und gleichzeitig verlangen, dass die Mängel behoben werden. Kontrollieren Sie so schnell als möglich die ganze Wohnung inklusive Sonnenstoren - auch wenn es schneit.

Schwere Schäden: Wenn die Mängel der Wohnung derart schwer wiegend sind, dass es unzumutbar ist, im Mietobjekt zu wohnen (etwa Feuchtigkeit), können Sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, bevor Sie handeln.

Kaufverpflichtung: Sie können vom Vermieter nicht verpflichtet werden, Einrichtungsgegenstände und Einbauten zu erwerben.
Wenn Sie allerdings bei einem ausserterminlichen Mieterwechsel mit dem Vormieter ausdrücklich vereinbart haben, ihm gewisse Sachen abzukaufen, so sind Sie an diesen Vertrag gebunden. Bedenken Sie, dass Sie allfällige Schäden unter oder hinter diesen Gegenständen übernehmen. Prüfen Sie also die Wand hinter dem Schrank des Vormieters.

Anfangsmietzins: Im Kanton Zürich hat der Vermieter dem Mieter den Mietzins des Vorgängers verbindlich mitzuteilen, wenn der Leerwohnungsbestand unter ein Prozent der verfügbaren Mietobjekte sinkt. Ansonsten muss der Mieter die Bekanntgabe des Vormietzinses verlangen. Der neue Mieter kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde als zu hoch anfechten: bei persönlicher oder familiärer Notlage; bei einer prekären Situation auf dem Wohnungsmarkt, und schliesslich wenn für die Wohnung eine erhebliche Mietzinserhöhung vorliegt. Das wäre dann der Fall, wenn der Vormieter wesentlich billiger gewohnt hat, oder wenn die Nachbarn wesentlich weniger bezahlen.
Die Anfechtung führt aber nur dann zum Erfolg, wenn der Vermieter mit der Wohnung einen übermässigen Gewinn erzielt. Die Frist für die Anfechtung beträgt 30 Tage nach Übernahme der Wohnung. Zudem sind Vor- und Nachteile des Vorgehens gut abzuwägen.

Elektro- und Wasserzähler: Grundsätzlich haftet der Vormieter gegenüber den Vertragspartnern, wenn er vergisst, seinen Auszug zu melden. Benachrichtigen Sie selber die zuständigen Werke, und lassen Sie die Zählerstände ablesen – so schaffen Sie klare Verhältnisse. Und vergessen Sie nicht, sich umgehend bei der Einwohnerkontrolle zu melden. [az/TA | 09.02.2006]

Wohnungsabgabe ohne viel Zittern

Umziehen heisst Berge versetzen. Mit guter Planung fällt die Abgabe der Wohnung leichter.


Ende März ist grosser Zügeltermin. Ein gut geplanter Umzug spart Kosten und schont die Nerven. Wie Sie sich auf die Abgabe Ihrer Wohnung vorbereiten.

So lange hält die Wohnungsausstattung
Tipps und Infos

Von Ann Schwarz

Wer zügelt, macht einen Spagat – zwischen bisheriger und neuer Wohnung. Im neuen Heim sollte alles schon eingeräumt sein und funktionieren. Fast zeitgleich ist aber die alte Wohnung abzugeben, in ordentlichem Zustand und sauber geputzt (in einigen Kantonen genügt der «besenreine» Zustand). Wer weiss, worauf es bei der Abgabe ankommt, vermindert den Stress und ist gegen mögliche Forderungen der Vermieter besser gewappnet.



Erste Hürde für den Umzug sind die Terminvereinbarungen für die Übergabe der alten und die Abnahme der neuen Wohnung. Die Immobilienverwaltungen sind – wie die Transportfirmen – um die Zügeltermine stark gefordert. Sprechen Sie deshalb möglichst frühzeitig mit Ihrer Verwaltung und Nach- und Vormietern, um einen möglichst günstigen Zeitplan auszuhandeln. Sieht der Mietvertrag keinen Übergabetermin vor, gilt als spätester Abgabezeitpunkt 18 Uhr am letzten Tag des Mietverhältnisses.

Holen Sie mehrere Offerten von Reinigungsfirmen ein, wenn Sie die Wohnung nicht selber reinigen wollen. Eine seriöse Firma besichtigt die Wohnung vor der Offertabgabe. Da sich auf diesem Gebiet auch unsaubere Anbieter tummeln, sind Empfehlungen von Bekannten wertvoll. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Abmachung mit Abnahmegarantie und darauf, dass ein Vertreter der Firma bei der Abnahme anwesend ist.

Bei der Wohnungsabnahme wird ein Protokoll erstellt (meist mittels Formular), das den Zustand der Wohnung und die von der Vermieterin festgestellten Schäden einzeln und präzis festhält. Als Mieter müssen Sie Gelegenheit erhalten, Ihre abweichende Meinung protokollieren zu lassen. Ist das nicht der Fall, sollten Sie das Protokoll nicht unterschreiben. Anerkennen Sie im Zweifel auch keine Entschädigungsforderungen. Wenn Sie Differenzen befürchten, können Sie beim Mieterverband einen Experten anfordern, der Sie gegen Entgelt bei der Abnahme unterstützt.

Zur Abnahme gehört auch die Rückgabe sämtlicher Schlüssel. Fehlt ein Hausschlüssel, so müssen Sie für eine neue Schliessanlage aufkommen: Vorausgesetzt, der begründete Verdacht besteht, dass der Schlüssel einem Unberechtigten Zutritt zum Haus verschaffen könnte.

Schriftliches ist immer sicherer
Als Mieterin sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wohnung herzustellen, wenn Sie ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen vorgenommen haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den Tonplattenboden ohne das ausdrückliche, schriftliche Einverständnis des Vermieters mit einem Teppichboden überklebt haben.

Kleinere Reparaturen müssen Sie vor der Abgabe selber vornehmen oder rechtzeitig besorgen lassen. Die Faustregel geht von Beträgen für Reparaturkosten von 100 bis maximal 150 Franken aus. Dazu gehören etwa das Ersetzen von Dichtungen und das Entkalken der Wasserhahnen.

Normale Abnutzung ist kein Schaden
Grössere Beschädigungen an der Wohnungseinrichtung, die von unsachgemässem Gebrauch herrühren oder von einem Missgeschick, etwa Rotweinflecken auf dem hellen Spannteppich, sind genauer zu prüfen. Die Beurteilung richtet sich nach der «Lebensdauer» der Einrichtungsgegenstände. Haben diese die ihnen zugedachte Dauer überschritten, müssen Sie nichts bezahlen, selbst wenn die Beschädigung eindeutig von Ihnen stammt. Die normale Abnützung der Wohnungsinfrastruktur ist also im Mietzins inbegriffen. Haben Sie aber nur zwei Jahre in der Wohnung mit neu verlegtem Spannteppich (10 Jahre Lebensdauer) gewohnt, so müssen Sie für 80 Prozent des Teppichpreises aufkommen, wenn der Teppich stark verfleckt ist. Derartige Schäden übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung, ausser Sie hätten vorsätzlich gehandelt.

Nach der Wohnungsabnahme haben Sie Anspruch auf eine detaillierte Schlussabrechnung. Ohne Ihr Einverständnis darf der Vermieter die Kaution nicht für Reparaturkosten verwenden. Sie erhalten die Kaution – plus Zinsen – aber auch erst dann ausbezahlt, wenn der Vermieter sich gegenüber der Bank ausdrücklich damit einverstanden erklärt, oder frühestens ein Jahr nach Mietende, wenn kein Rechtsstreit hängig ist.

Informationsmaterial:
«Paritätische Lebensdauertabelle für die Bewertung von Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen», zu beziehen beim Schweiz. Mieterinnen- und Mieterverband, Zentralsekretariat Deutschschweiz, Postfach, 8026 Zürich, Tel. 043 243 40 40, www.mieterverband.ch, oder beim Schweiz. Hauseigentümerverband, Postfach, 8032 Zürich, Tel. 044 254 90 20, www.hev-schweiz.ch.
Beim Mieterinnen- und Mieterverband sind unter anderem folgende Broschüren für je acht Franken erhältlich: «Der Abschluss eines Mietvertrags», «Auszug und Einzug», «Der vorzeitige Auszug», «Wie darf ich die Wohnung verändern», «Mängel an der Mietsache» und «Problemlos zügeln».

Bücher:
«Das Mietrecht für Mieterinnen und Mieter», Mieterverband; «Mietrecht», Beobachter-Handbuch, 5. Aufl. 2004.
Das Mietrecht im Überblick», Saldo Ratgeber, 2. Aufl. 2005.

Rechtsberatung:
Unentgeltliche Beratung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen der Bezirksgerichte, in Zürich jeweils am Mo und Mi von 8.30 bis 11 und von 14 bis 17 Uhr ohne Voranmeldung; beim Mieterinnen- und Mieterverband, Tellstr. 31, 8004 Zürich, Tel. 044 241 91 44, für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 bis 80 Franken; Beratung auch beim Hausverein Schweiz und beim Hauseigentümerverband.

Schützengarten schluckt Löwengarten

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ST. GALLEN. Die Brauerei Schützengarten in St. Gallen übernimmt das operative Geschäft der Rorschacher Brauerei Löwengarten.

Die Übernahme per 1. April umfasst die Brauereisparte sowie den Getränkehandel von Löwengarten. Sämtliche Mitarbeitende des Rorschacher Unternehmens, mit Ausnahme von Geschäftsführer Oliver Hauser, werden von Schützengarten weiterbeschäftigt.

Erheblicher Druck
Löwengarten litt im schrumpfenden Markt immer stärker unter dem Kostendruck und Überkapazitäten, wie die Firmen gestern mitteilten. Hinzu kam der Verlust von Grossaufträgen im Detailhandel. Dort hatte Löwengarten Eigenmarken für verschiedene Anbieter produziert. Zuletzt ging mit der Übernahme von Pick-Pay durch Denner ein weiterer Abnehmer verloren.

Von Rorschach nach St. Gallen
Mit dem Neustart unter dem Schützengarten-Dach soll nun die Zukunft der Rorschacher Biermarke gesichert werden. Das St. Galler Unternehmen übernimmt dabei nur gewisse Vermögenswerte, nicht aber die Brauerei Löwengarten AG selbst. Bis Ende November wird das Löwengarten-Bier noch in Rorschach produziert, dann zieht die Herstellung nach St. Gallen. Die nicht mehr genutzte Liegenschaft soll verkauft werden. Schützengarten weitet durch die Übernahme sein Geschäftsvolumen um zehn Prozent aus. (sda/T.F.) wirtschaft/19

Bierfusion in der Ostschweiz

Brauerei Schützengarten schluckt operatives Geschäft von Löwengarten
St. GALLEN/RORSCHACH. Die Brauerei Schützengarten, St. Gallen, kauft das Kerngeschäft der Brauerei Löwengarten in Rorschach. Grund ist der steigende Marktdruck.

THORSTEN FISCHER

Ab 1. April gehört das operative Geschäft der Rorschacher Brauerei Löwengarten zu Schützengarten. Wie beide Unternehmen gestern mitteilten, liegt der Grund für die Übernahme im starken Wettbewerb in der Getränkebranche und dem rückläufigen Bierkonsum. Löwengarten habe daran zunehmend gelitten und zuletzt auch einen Grossauftrag zur Herstellung von Eigenmarken verloren. Die Überkapazitäten und der Kostendruck hätten schliesslich eine Weiterführung der Brauerei verunmöglicht.

Stellen gesichert
Die 21 Stellen der Brauerei und des zugehörigen Getränkehandels in Rorschach werden von Schützengarten übernommen. Dabei ist laut Christoph Kurer, dem Vorsitzenden der Schützengarten-Geschäftsleitung, ein zweistufiges Vorgehen geplant. Bis Ende November wird das Löwengarten-Bier weiterhin in Rorschach produziert. Danach erfolgt die Herstellung in St. Gallen.

Biermarken sind traditionell mit ihrem Herstellungsort verwurzelt. Dennoch zeigt sich Kurer zuversichtlich, das Löwengarten-Bier erfolgreich am neuen Ort herstellen zu können. Man habe sämtliche Rezepturen übernommen und werde die selben Rohstoffe verwenden. Auch der Getränkehandel füge sich gut ins Unternehmen ein. Diese Sparte hat sich bei der St. Galler Brauerei in den letzten Jahren besonders stark entwickelt: Volumenmässig nähert sie sich bereits dem Biergeschäft. Durch die jetzige Übernahme wächst das Geschäftsvolumen um 10%. Im letzten Braujahr 2004/05 setzte Schützengarten inklusive dem Handelsgeschäft 58,5 Mio. Fr. um. Von Löwengarten liegen vorerst keine aktuellen Zahlen vor, der Umsatz im Vorjahr 2003/04 belief sich aber auf 9,1 Mio. Fr. (siehe auch Kasten).

Liegenschaft wird umgenutzt
Laut Oliver Hauser, dem Geschäftsführer von Löwengarten, wurden verschiedene Varianten für den Fortbestand geprüft. Der Verkauf des operativen Geschäfts an Schützengarten sei aber die beste Lösung für Mitarbeiter und Aktionäre, sagte er auf Anfrage. Hauser selbst wird nicht zu Schützengarten wechseln. Vorerst widmet er sich noch den Übergangsaufgaben: So wird die Brauereiliegenschaft in Rorschach nach dem Wechsel verkauft und umgenutzt. Mit Investoren seien bereits Gespräche im Gang.

Zweck vom Sonnendeck

Das Sonnendeck dient mir als Abstellplatz wichtiger Habseligkeiten wie auch überflüssigen Ballasts. Daneben lässt sichs aber auch ganz gemütlich liegen und der Gelassenheit frönen.

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Zuletzt aktualisiert: 14. Dez, 14:02

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