Wohnungsabgabe ohne viel Zittern
Umziehen heisst Berge versetzen. Mit guter Planung fällt die Abgabe der Wohnung leichter.
Ende März ist grosser Zügeltermin. Ein gut geplanter Umzug spart Kosten und schont die Nerven. Wie Sie sich auf die Abgabe Ihrer Wohnung vorbereiten.
So lange hält die Wohnungsausstattung
Tipps und Infos
Von Ann Schwarz
Wer zügelt, macht einen Spagat – zwischen bisheriger und neuer Wohnung. Im neuen Heim sollte alles schon eingeräumt sein und funktionieren. Fast zeitgleich ist aber die alte Wohnung abzugeben, in ordentlichem Zustand und sauber geputzt (in einigen Kantonen genügt der «besenreine» Zustand). Wer weiss, worauf es bei der Abgabe ankommt, vermindert den Stress und ist gegen mögliche Forderungen der Vermieter besser gewappnet.
Erste Hürde für den Umzug sind die Terminvereinbarungen für die Übergabe der alten und die Abnahme der neuen Wohnung. Die Immobilienverwaltungen sind – wie die Transportfirmen – um die Zügeltermine stark gefordert. Sprechen Sie deshalb möglichst frühzeitig mit Ihrer Verwaltung und Nach- und Vormietern, um einen möglichst günstigen Zeitplan auszuhandeln. Sieht der Mietvertrag keinen Übergabetermin vor, gilt als spätester Abgabezeitpunkt 18 Uhr am letzten Tag des Mietverhältnisses.
Holen Sie mehrere Offerten von Reinigungsfirmen ein, wenn Sie die Wohnung nicht selber reinigen wollen. Eine seriöse Firma besichtigt die Wohnung vor der Offertabgabe. Da sich auf diesem Gebiet auch unsaubere Anbieter tummeln, sind Empfehlungen von Bekannten wertvoll. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Abmachung mit Abnahmegarantie und darauf, dass ein Vertreter der Firma bei der Abnahme anwesend ist.
Bei der Wohnungsabnahme wird ein Protokoll erstellt (meist mittels Formular), das den Zustand der Wohnung und die von der Vermieterin festgestellten Schäden einzeln und präzis festhält. Als Mieter müssen Sie Gelegenheit erhalten, Ihre abweichende Meinung protokollieren zu lassen. Ist das nicht der Fall, sollten Sie das Protokoll nicht unterschreiben. Anerkennen Sie im Zweifel auch keine Entschädigungsforderungen. Wenn Sie Differenzen befürchten, können Sie beim Mieterverband einen Experten anfordern, der Sie gegen Entgelt bei der Abnahme unterstützt.
Zur Abnahme gehört auch die Rückgabe sämtlicher Schlüssel. Fehlt ein Hausschlüssel, so müssen Sie für eine neue Schliessanlage aufkommen: Vorausgesetzt, der begründete Verdacht besteht, dass der Schlüssel einem Unberechtigten Zutritt zum Haus verschaffen könnte.
Schriftliches ist immer sicherer
Als Mieterin sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wohnung herzustellen, wenn Sie ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen vorgenommen haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den Tonplattenboden ohne das ausdrückliche, schriftliche Einverständnis des Vermieters mit einem Teppichboden überklebt haben.
Kleinere Reparaturen müssen Sie vor der Abgabe selber vornehmen oder rechtzeitig besorgen lassen. Die Faustregel geht von Beträgen für Reparaturkosten von 100 bis maximal 150 Franken aus. Dazu gehören etwa das Ersetzen von Dichtungen und das Entkalken der Wasserhahnen.
Normale Abnutzung ist kein Schaden
Grössere Beschädigungen an der Wohnungseinrichtung, die von unsachgemässem Gebrauch herrühren oder von einem Missgeschick, etwa Rotweinflecken auf dem hellen Spannteppich, sind genauer zu prüfen. Die Beurteilung richtet sich nach der «Lebensdauer» der Einrichtungsgegenstände. Haben diese die ihnen zugedachte Dauer überschritten, müssen Sie nichts bezahlen, selbst wenn die Beschädigung eindeutig von Ihnen stammt. Die normale Abnützung der Wohnungsinfrastruktur ist also im Mietzins inbegriffen. Haben Sie aber nur zwei Jahre in der Wohnung mit neu verlegtem Spannteppich (10 Jahre Lebensdauer) gewohnt, so müssen Sie für 80 Prozent des Teppichpreises aufkommen, wenn der Teppich stark verfleckt ist. Derartige Schäden übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung, ausser Sie hätten vorsätzlich gehandelt.
Nach der Wohnungsabnahme haben Sie Anspruch auf eine detaillierte Schlussabrechnung. Ohne Ihr Einverständnis darf der Vermieter die Kaution nicht für Reparaturkosten verwenden. Sie erhalten die Kaution – plus Zinsen – aber auch erst dann ausbezahlt, wenn der Vermieter sich gegenüber der Bank ausdrücklich damit einverstanden erklärt, oder frühestens ein Jahr nach Mietende, wenn kein Rechtsstreit hängig ist.
Informationsmaterial:
«Paritätische Lebensdauertabelle für die Bewertung von Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen», zu beziehen beim Schweiz. Mieterinnen- und Mieterverband, Zentralsekretariat Deutschschweiz, Postfach, 8026 Zürich, Tel. 043 243 40 40, www.mieterverband.ch, oder beim Schweiz. Hauseigentümerverband, Postfach, 8032 Zürich, Tel. 044 254 90 20, www.hev-schweiz.ch.
Beim Mieterinnen- und Mieterverband sind unter anderem folgende Broschüren für je acht Franken erhältlich: «Der Abschluss eines Mietvertrags», «Auszug und Einzug», «Der vorzeitige Auszug», «Wie darf ich die Wohnung verändern», «Mängel an der Mietsache» und «Problemlos zügeln».
Bücher:
«Das Mietrecht für Mieterinnen und Mieter», Mieterverband; «Mietrecht», Beobachter-Handbuch, 5. Aufl. 2004.
Das Mietrecht im Überblick», Saldo Ratgeber, 2. Aufl. 2005.
Rechtsberatung:
Unentgeltliche Beratung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen der Bezirksgerichte, in Zürich jeweils am Mo und Mi von 8.30 bis 11 und von 14 bis 17 Uhr ohne Voranmeldung; beim Mieterinnen- und Mieterverband, Tellstr. 31, 8004 Zürich, Tel. 044 241 91 44, für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 bis 80 Franken; Beratung auch beim Hausverein Schweiz und beim Hauseigentümerverband.
Ende März ist grosser Zügeltermin. Ein gut geplanter Umzug spart Kosten und schont die Nerven. Wie Sie sich auf die Abgabe Ihrer Wohnung vorbereiten.
So lange hält die Wohnungsausstattung
Tipps und Infos
Von Ann Schwarz
Wer zügelt, macht einen Spagat – zwischen bisheriger und neuer Wohnung. Im neuen Heim sollte alles schon eingeräumt sein und funktionieren. Fast zeitgleich ist aber die alte Wohnung abzugeben, in ordentlichem Zustand und sauber geputzt (in einigen Kantonen genügt der «besenreine» Zustand). Wer weiss, worauf es bei der Abgabe ankommt, vermindert den Stress und ist gegen mögliche Forderungen der Vermieter besser gewappnet.
Erste Hürde für den Umzug sind die Terminvereinbarungen für die Übergabe der alten und die Abnahme der neuen Wohnung. Die Immobilienverwaltungen sind – wie die Transportfirmen – um die Zügeltermine stark gefordert. Sprechen Sie deshalb möglichst frühzeitig mit Ihrer Verwaltung und Nach- und Vormietern, um einen möglichst günstigen Zeitplan auszuhandeln. Sieht der Mietvertrag keinen Übergabetermin vor, gilt als spätester Abgabezeitpunkt 18 Uhr am letzten Tag des Mietverhältnisses.
Holen Sie mehrere Offerten von Reinigungsfirmen ein, wenn Sie die Wohnung nicht selber reinigen wollen. Eine seriöse Firma besichtigt die Wohnung vor der Offertabgabe. Da sich auf diesem Gebiet auch unsaubere Anbieter tummeln, sind Empfehlungen von Bekannten wertvoll. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Abmachung mit Abnahmegarantie und darauf, dass ein Vertreter der Firma bei der Abnahme anwesend ist.
Bei der Wohnungsabnahme wird ein Protokoll erstellt (meist mittels Formular), das den Zustand der Wohnung und die von der Vermieterin festgestellten Schäden einzeln und präzis festhält. Als Mieter müssen Sie Gelegenheit erhalten, Ihre abweichende Meinung protokollieren zu lassen. Ist das nicht der Fall, sollten Sie das Protokoll nicht unterschreiben. Anerkennen Sie im Zweifel auch keine Entschädigungsforderungen. Wenn Sie Differenzen befürchten, können Sie beim Mieterverband einen Experten anfordern, der Sie gegen Entgelt bei der Abnahme unterstützt.
Zur Abnahme gehört auch die Rückgabe sämtlicher Schlüssel. Fehlt ein Hausschlüssel, so müssen Sie für eine neue Schliessanlage aufkommen: Vorausgesetzt, der begründete Verdacht besteht, dass der Schlüssel einem Unberechtigten Zutritt zum Haus verschaffen könnte.
Schriftliches ist immer sicherer
Als Mieterin sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wohnung herzustellen, wenn Sie ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen vorgenommen haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den Tonplattenboden ohne das ausdrückliche, schriftliche Einverständnis des Vermieters mit einem Teppichboden überklebt haben.
Kleinere Reparaturen müssen Sie vor der Abgabe selber vornehmen oder rechtzeitig besorgen lassen. Die Faustregel geht von Beträgen für Reparaturkosten von 100 bis maximal 150 Franken aus. Dazu gehören etwa das Ersetzen von Dichtungen und das Entkalken der Wasserhahnen.
Normale Abnutzung ist kein Schaden
Grössere Beschädigungen an der Wohnungseinrichtung, die von unsachgemässem Gebrauch herrühren oder von einem Missgeschick, etwa Rotweinflecken auf dem hellen Spannteppich, sind genauer zu prüfen. Die Beurteilung richtet sich nach der «Lebensdauer» der Einrichtungsgegenstände. Haben diese die ihnen zugedachte Dauer überschritten, müssen Sie nichts bezahlen, selbst wenn die Beschädigung eindeutig von Ihnen stammt. Die normale Abnützung der Wohnungsinfrastruktur ist also im Mietzins inbegriffen. Haben Sie aber nur zwei Jahre in der Wohnung mit neu verlegtem Spannteppich (10 Jahre Lebensdauer) gewohnt, so müssen Sie für 80 Prozent des Teppichpreises aufkommen, wenn der Teppich stark verfleckt ist. Derartige Schäden übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung, ausser Sie hätten vorsätzlich gehandelt.
Nach der Wohnungsabnahme haben Sie Anspruch auf eine detaillierte Schlussabrechnung. Ohne Ihr Einverständnis darf der Vermieter die Kaution nicht für Reparaturkosten verwenden. Sie erhalten die Kaution – plus Zinsen – aber auch erst dann ausbezahlt, wenn der Vermieter sich gegenüber der Bank ausdrücklich damit einverstanden erklärt, oder frühestens ein Jahr nach Mietende, wenn kein Rechtsstreit hängig ist.
Informationsmaterial:
«Paritätische Lebensdauertabelle für die Bewertung von Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen», zu beziehen beim Schweiz. Mieterinnen- und Mieterverband, Zentralsekretariat Deutschschweiz, Postfach, 8026 Zürich, Tel. 043 243 40 40, www.mieterverband.ch, oder beim Schweiz. Hauseigentümerverband, Postfach, 8032 Zürich, Tel. 044 254 90 20, www.hev-schweiz.ch.
Beim Mieterinnen- und Mieterverband sind unter anderem folgende Broschüren für je acht Franken erhältlich: «Der Abschluss eines Mietvertrags», «Auszug und Einzug», «Der vorzeitige Auszug», «Wie darf ich die Wohnung verändern», «Mängel an der Mietsache» und «Problemlos zügeln».
Bücher:
«Das Mietrecht für Mieterinnen und Mieter», Mieterverband; «Mietrecht», Beobachter-Handbuch, 5. Aufl. 2004.
Das Mietrecht im Überblick», Saldo Ratgeber, 2. Aufl. 2005.
Rechtsberatung:
Unentgeltliche Beratung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen der Bezirksgerichte, in Zürich jeweils am Mo und Mi von 8.30 bis 11 und von 14 bis 17 Uhr ohne Voranmeldung; beim Mieterinnen- und Mieterverband, Tellstr. 31, 8004 Zürich, Tel. 044 241 91 44, für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 bis 80 Franken; Beratung auch beim Hausverein Schweiz und beim Hauseigentümerverband.
tankwarth - 9. Feb, 17:40
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