Machen Sie in der neuen Wohnung Nägel mit Köpfen
Auch beim Einzug sind einige wichtige Punkte zu beachten, damit Sie keine Frist verpassen.
Antrittsprotokoll: Die Bestandesaufnahme vor dem Einzug ist nicht obligatorisch. Aber die Inspektion der neuen Wohnung zusammen mit dem Vermieter bringt Ihnen Vorteile. Die Beweispflicht für Schäden liegt zwar grundsätzlich beim Vermieter. Sie können jedoch mit dem Antrittsprotokoll vorbestehende Mängel leichter nachweisen und die Reparatur einfordern. Sie haben auch das Recht auf Einsicht in das Abgabeprotokoll des Vormieters.
Vereinbaren Sie für die Besichtigung einen Termin bei gutem Tageslicht und rechnen Sie mit einem Zeitaufwand, von bis zu eineinhalb Stunden. Lassen Sie im Protokoll festhalten, welche Schäden vom Vermieter zu beheben sind.
Schadensbehebung: Nötigenfalls muss der neue Mieter dulden, dass Schäden an der Wohnung erst nach seinem Mietantritt behoben werden. Der Vormieter darf sich nämlich auf den so genannten Wohnfrieden berufen und darauf bestehen, dass ihm die Wohnung bis zum Ablauf der Mietdauer ohne Einschränkung zur Verfügung steht.
Grundsätzlich ist der Vermieter von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Bagatellschäden – kleine Schönheitsfehler, die den normalen Gebrauch der Wohnung nicht beeinträchtigen – zu beheben, wenn das mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.
Nachträglich festgestellte Schäden: Sollten Sie Schäden erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen – etwa einen nicht funktionierenden Dampfabzug –, sollten Sie diese innert 10 bis 30 Tagen (je nach Formular) schriftlich und eingeschrieben der Vermieterin melden und gleichzeitig verlangen, dass die Mängel behoben werden. Kontrollieren Sie so schnell als möglich die ganze Wohnung inklusive Sonnenstoren - auch wenn es schneit.
Schwere Schäden: Wenn die Mängel der Wohnung derart schwer wiegend sind, dass es unzumutbar ist, im Mietobjekt zu wohnen (etwa Feuchtigkeit), können Sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, bevor Sie handeln.
Kaufverpflichtung: Sie können vom Vermieter nicht verpflichtet werden, Einrichtungsgegenstände und Einbauten zu erwerben.
Wenn Sie allerdings bei einem ausserterminlichen Mieterwechsel mit dem Vormieter ausdrücklich vereinbart haben, ihm gewisse Sachen abzukaufen, so sind Sie an diesen Vertrag gebunden. Bedenken Sie, dass Sie allfällige Schäden unter oder hinter diesen Gegenständen übernehmen. Prüfen Sie also die Wand hinter dem Schrank des Vormieters.
Anfangsmietzins: Im Kanton Zürich hat der Vermieter dem Mieter den Mietzins des Vorgängers verbindlich mitzuteilen, wenn der Leerwohnungsbestand unter ein Prozent der verfügbaren Mietobjekte sinkt. Ansonsten muss der Mieter die Bekanntgabe des Vormietzinses verlangen. Der neue Mieter kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde als zu hoch anfechten: bei persönlicher oder familiärer Notlage; bei einer prekären Situation auf dem Wohnungsmarkt, und schliesslich wenn für die Wohnung eine erhebliche Mietzinserhöhung vorliegt. Das wäre dann der Fall, wenn der Vormieter wesentlich billiger gewohnt hat, oder wenn die Nachbarn wesentlich weniger bezahlen.
Die Anfechtung führt aber nur dann zum Erfolg, wenn der Vermieter mit der Wohnung einen übermässigen Gewinn erzielt. Die Frist für die Anfechtung beträgt 30 Tage nach Übernahme der Wohnung. Zudem sind Vor- und Nachteile des Vorgehens gut abzuwägen.
Elektro- und Wasserzähler: Grundsätzlich haftet der Vormieter gegenüber den Vertragspartnern, wenn er vergisst, seinen Auszug zu melden. Benachrichtigen Sie selber die zuständigen Werke, und lassen Sie die Zählerstände ablesen – so schaffen Sie klare Verhältnisse. Und vergessen Sie nicht, sich umgehend bei der Einwohnerkontrolle zu melden. [az/TA | 09.02.2006]
Antrittsprotokoll: Die Bestandesaufnahme vor dem Einzug ist nicht obligatorisch. Aber die Inspektion der neuen Wohnung zusammen mit dem Vermieter bringt Ihnen Vorteile. Die Beweispflicht für Schäden liegt zwar grundsätzlich beim Vermieter. Sie können jedoch mit dem Antrittsprotokoll vorbestehende Mängel leichter nachweisen und die Reparatur einfordern. Sie haben auch das Recht auf Einsicht in das Abgabeprotokoll des Vormieters.
Vereinbaren Sie für die Besichtigung einen Termin bei gutem Tageslicht und rechnen Sie mit einem Zeitaufwand, von bis zu eineinhalb Stunden. Lassen Sie im Protokoll festhalten, welche Schäden vom Vermieter zu beheben sind.
Schadensbehebung: Nötigenfalls muss der neue Mieter dulden, dass Schäden an der Wohnung erst nach seinem Mietantritt behoben werden. Der Vormieter darf sich nämlich auf den so genannten Wohnfrieden berufen und darauf bestehen, dass ihm die Wohnung bis zum Ablauf der Mietdauer ohne Einschränkung zur Verfügung steht.
Grundsätzlich ist der Vermieter von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Bagatellschäden – kleine Schönheitsfehler, die den normalen Gebrauch der Wohnung nicht beeinträchtigen – zu beheben, wenn das mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.
Nachträglich festgestellte Schäden: Sollten Sie Schäden erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen – etwa einen nicht funktionierenden Dampfabzug –, sollten Sie diese innert 10 bis 30 Tagen (je nach Formular) schriftlich und eingeschrieben der Vermieterin melden und gleichzeitig verlangen, dass die Mängel behoben werden. Kontrollieren Sie so schnell als möglich die ganze Wohnung inklusive Sonnenstoren - auch wenn es schneit.
Schwere Schäden: Wenn die Mängel der Wohnung derart schwer wiegend sind, dass es unzumutbar ist, im Mietobjekt zu wohnen (etwa Feuchtigkeit), können Sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, bevor Sie handeln.
Kaufverpflichtung: Sie können vom Vermieter nicht verpflichtet werden, Einrichtungsgegenstände und Einbauten zu erwerben.
Wenn Sie allerdings bei einem ausserterminlichen Mieterwechsel mit dem Vormieter ausdrücklich vereinbart haben, ihm gewisse Sachen abzukaufen, so sind Sie an diesen Vertrag gebunden. Bedenken Sie, dass Sie allfällige Schäden unter oder hinter diesen Gegenständen übernehmen. Prüfen Sie also die Wand hinter dem Schrank des Vormieters.
Anfangsmietzins: Im Kanton Zürich hat der Vermieter dem Mieter den Mietzins des Vorgängers verbindlich mitzuteilen, wenn der Leerwohnungsbestand unter ein Prozent der verfügbaren Mietobjekte sinkt. Ansonsten muss der Mieter die Bekanntgabe des Vormietzinses verlangen. Der neue Mieter kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde als zu hoch anfechten: bei persönlicher oder familiärer Notlage; bei einer prekären Situation auf dem Wohnungsmarkt, und schliesslich wenn für die Wohnung eine erhebliche Mietzinserhöhung vorliegt. Das wäre dann der Fall, wenn der Vormieter wesentlich billiger gewohnt hat, oder wenn die Nachbarn wesentlich weniger bezahlen.
Die Anfechtung führt aber nur dann zum Erfolg, wenn der Vermieter mit der Wohnung einen übermässigen Gewinn erzielt. Die Frist für die Anfechtung beträgt 30 Tage nach Übernahme der Wohnung. Zudem sind Vor- und Nachteile des Vorgehens gut abzuwägen.
Elektro- und Wasserzähler: Grundsätzlich haftet der Vormieter gegenüber den Vertragspartnern, wenn er vergisst, seinen Auszug zu melden. Benachrichtigen Sie selber die zuständigen Werke, und lassen Sie die Zählerstände ablesen – so schaffen Sie klare Verhältnisse. Und vergessen Sie nicht, sich umgehend bei der Einwohnerkontrolle zu melden. [az/TA | 09.02.2006]
tankwarth - 9. Feb, 17:45
0 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks
Trackback URL:
https://tankwarth.twoday.net/stories/1538359/modTrackback